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   BVerwG, 15.04.1988 - 8 B 37.88   

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BVerwG, 15.04.1988 - 8 B 37.88 (https://dejure.org/1988,12397)
BVerwG, Entscheidung vom 15.04.1988 - 8 B 37.88 (https://dejure.org/1988,12397)
BVerwG, Entscheidung vom 15. April 1988 - 8 B 37.88 (https://dejure.org/1988,12397)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80

    Rechtsfolge des Unterlassens einer rechtzeitigen Verfahrensrüge gem. § 295

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1988 - 8 B 37.88
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 ) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, vom Zweckentfremdungsverbot freigestellt seien Räume, die nicht als Wohnräume im Sinne des Art. 6 § 1 MRVerbG zu qualifizieren seien; um Wohnungen in diesem Sinne handele es sich zum einen nicht, wenn die Grenze der Bewohnbarkeit unterschritten werde und sich dieser Mangel bzw. dieser Mißstand mit zumutbaren Mitteln nicht beheben lasse (erste "Freistellungs"-Alternative), und um Wohnraum handele es sich zum anderen nicht, wenn ein Raum aus sonstigen Gründen vom Markt als Wohnraum nicht mehr angenommen werde (zweite "Freistellungs"-Alternative).

    Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil weiche im Zusammenhang mit der Auffassung, die Wohnungen könnten mit vertretbarem Aufwand bewohnbar gemacht werden, von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1982 (a.a.O.) ab, in der das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, "daß es an der Zumutbarkeit einer Wohnnutzung fehlt, wenn die Wohnung nicht angemessen gelüftet werden kann" (Beschwerdeschrift S. 8).

  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 15.04.1988 - 8 B 37.88
    Auf diesen Zusammenhang ist in der Beschwerdeschrift einzugehen, d.h. es ist darzulegen, daß und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und daß und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1988 - 8 B 37.88
    Auf diesen Zusammenhang ist in der Beschwerdeschrift einzugehen, d.h. es ist darzulegen, daß und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und daß und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1988 - 8 B 37.88
    Grundsätzlich verletzt das Tatsachengericht die ihm obliegende Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Unterlassen einer Beweiserhebung dann nicht, wenn ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter eine entsprechende Beweiserhebung nicht im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. etwa Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG II B 45.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114 S. 62 ).
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